Zusammenfassung Gewinnspiele und DSGVO
Thema Kopplung (1)
Kopplung bedeutet hier, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zum Newsletter-Erhalt (oder sonstiger Werbung) abhängig zu machen.
Trotz der neuen DSGVO ist das noch möglich, aber:
Es muss transparent kommuniziert werden, dass die Teilnahme an das Abonnieren des Newsletters gekoppelt ist, die Gegenleistung (Preise) darf nicht als kostenlos deklariert werden.
Außerdem ist es notwendig, dass der Teilnehmer die Zustimmung zum Newsletter aktiv selbst setzt, also ein Hakerl beim “Abonnieren” macht.
Vorauswahl ist nicht zulässig, nur in den AGB zu erwähnen, dass der Newsletter automatisch abonniert wird auch nicht. (3)
Thema Betreff der Weiterverwendung von Daten der Teilnehmer zu weiteren Werbezwecken
Zum Datenschutz: (3)
Im Normalfall dürften nur die Daten erhoben werden, die für die Durchführung des Gewinnspiels auch benötigt werden.
Um mehr Daten erfassen zu dürfen, kann man sich in der Datenschutzerklärung absichern. Ein bloßer Hinweis in den AGB ersetzt noch keine Zustimmungserklärung.
Formell muss die Erklärung nämlich unbedingt folgende Merkmale enthalten:
Sie muss gültig, ohne physischen oder psychischen Zwang und in vollem Bewusstsein abgegeben worden sein. Der Inhalt muss transparent sein, d.h. der Betroffene muss genau wissen, welche Daten für welche Zwecke verarbeitet werden. Eine einmal abgegebene Zustimmungserklärung kann jederzeit widerrufen werden, worauf hinzuweisen ist. (siehe Beispieltext)
Notwendig ist eine gute Ausformulierung über das Einholen der Daten und zum Recht auf Widerruf.
Beispiel:
„Die Teilnehmer des Gewinnspiels stimmen zu, dass ihre persönlichen Daten, nämlich … (die Datenarten genau aufzählen, z.B. „Name“, „Adresse“ etc.) zum Zweck der … (genaue Zweckangabe, z.B. „zur Zusendung von Werbematerial über die Produkte der Firma …“) bei der Firma XY verarbeitet werden und die Daten … (die Datenarten genau aufzählen, z.B. „Name“, „Adresse“ etc.) zum Zweck der … (genaue Zweckangabe, z.B. „zur Gewinnübermittlung“) an … (genaue Angabe des Übermittlungsempfängers, z.B. Post AG) weitergegeben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit bei … (Angabe der entsprechenden Kontaktdaten) widerrufen werden.“
Ausreichende Teilnahmebedingungen: (3)
Teilnahmebedingungen müssen klar und deutlich formuliert sein, sodass sie ein durchschnittlich verständiger Teilnehmer ohne Probleme verstehen kann. Der Teilnehmer muss genau erkennen können, welchen wirtschaftlichen Wert ein Gewinn hat, da andernfalls mitunter irreführende Werbung vorliegt. Der Gewinn ist entsprechend der Gewinnzusage auszuzahlen. Die gesetzlichen Regelungen sehen hier ausdrücklich einen (klagbaren) Erfüllungsanspruch vor.
Was soll also mindestens angegeben werden: (3)
- Wer darf am Gewinnspiel teilnehmen?
- Wer ist VeranstalterIn?
- Von wann bis wann läuft das Gewinnspiel/ Teilnahmefrist?
- Was gibt es zu gewinnen? Genaue und ehrliche Angaben.
- Wie findet die Gewinnübergabe statt?
- Was passiert, wenn sich ein Gewinner/eine Gewinnerin nicht meldet?
- Datenschutzbestimmungen
- Freistellung von Facebook (z.B.: „Das Gewinnspiel wird durch XY durchgeführt und steht in keinerlei Beziehung zu Facebook. Facebook steht nicht als Ansprechpartner bezüglich dieses Gewinnspiels zur Verfügung. Sämtliche Fragen sind ausschließlich an XY zu übermitteln.“)
Richtlinien von Facebook: (4)
Was darf man erbitten:
Den Beitrag zu kommentieren, mit “gefällt mir” markieren (oder Emojis), ein Posting auf der Veranstalter-Seite oder eine Nachricht an diese Seite.
ABER: Das darf nicht Bedingung für die Teilnahme sein!!!
Was darf man NICHT:
“markiere dich selbst und eine Freundin”, “teile diesen Beitrag”, “ändere dein Profilbild auf…”
Namensveröffentlichung von Gewinnern: (3)
Auf keinen Fall darf man ohne ausdrückliche Einwilligung die/den Namen der Gewinner veröffentlichen.
Am besten diesen Punkt in die Teilnahmebedingungen aufnehmen und sich das Einverständnis des Teilnehmers holen. Doch selbst dann darf der Name nur veröffentlicht werden, wenn der Teilnehmer dadurch nicht identifiziert werden kann: Also Frieda B. aus Wien. Dies ist nur möglich, wenn es sich um Allerweltsnamen handelt.
Abgabenpflicht: (1)
Glücksspielabgabe:
Bagatellgrenze: Die Steuerpflicht für Gewinnspiele und Preisausschreiben entfällt, wenn die Glücksspielabgabe den Betrag von € 500,- im Kalenderjahr nicht überschreitet („Bagatellgrenze“). Damit bleiben Glücksspielgewinne (Verkehrswert der Preise) bis € 10.000,- abgabenfrei.
Wenn diese Abgabe aber anfällt, wird sie meist schon vorher vom Veranstalter abgezogen, d.h. der Gewinner erhält den Nettopreis.
Umsatzsteuer
Gewinnspiele und Preisausschreiben unterliegen nur dann der Umsatzsteuer, wenn der Preis oder die Belohnung als Gegenleistung für eine umsatzsteuerlich relevante Leistung des Unternehmers anzusehen ist, was häufig bei Architekten-, Literatur- oder Musikwettbewerben zutreffen wird.
(D.h. dass der Teilnehmer eine wirtschaftlich relevante Leistung für den Veranstalter erbringt)
Bei Gewinnspielen und Preisausschreiben, bei denen Wissensfragen zu beantworten sind oder Rätsel gelöst werden müssen, wird hingegen in der Regel keine Leistung von wirtschaftlichem Gehalt anzunehmen sein.
Teilnahme von Minderjährigen: (3)
Auch Minderjährige können eine solche Einwilligung abgeben, da es hier nicht auf das Alter per se, sondern die Einsichtsfähigkeit ankommt. Bei rechtlichen Fragen wird jedoch immer genau geprüft, ob der Jugendliche die Reichweite seiner Handlungen einschätzen konnte. Für Veranstalter bedeutet die Teilnahme von Minderjährigen an Gewinnspielen immer ein Risiko. Unser Tipp: Wenn Minderjährige nicht gerade die Zielgruppe sind, sollten sie immer von dem Gewinnspiel ausgeschlossen werden.
Sonstiges:
- In Österreich darf man die Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Kauf eines Produktes koppeln, z.B. unter den Käufern eines Produktes etwas verlosen
- Definition Gewinnspiel/Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel:
Bei einem Gewinnspiel entscheidet der Zufall, wer gewinnt.
Wenn der Gewinn oder die Gewinnchancen vom Können, der Geschicklichkeit oder sonstigem Wissen abhängig sind, dann ist es ein Geschicklichkeitsspiel.
Die Frage, was von beiden es ist, wird im Einzelfall entschieden. - Wichtig zu erwähnen ist, dass bei allen Arten dieser Spiele (Glücksspiel, Geschicklichkeitsspiel) laut den Regeln des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) bei Werbeaktionen die Werbung unzulässig ist, wenn sie aggressiv, irreführend oder sonst unlauter ist. (3)
Allgemeiner Hinweis Jedes Gewinnspiel ist als individueller Einzelfall rechtlich zu bewerten. Absolute Rechtssicherheit und rechtliche Verbindlichkeit ist daher nur im Falle eines rechtskräftigen Urteils durch ein österreichisches Gericht erhältlich. (1)
(1) https://www.newsletter2go.at/blog/kopplungsverbot-nach-dsgvo/
(2) https://www.wko.at/branchen/information-consulting/werbung-marktkommunikation/Leitfaden-Gewinnspiel—Gluecksspiel—Preisausschreiben-120.pdf
(3) https://www.artworx.at/rechtliche-stolperfallen-bei-online-gewinnspielen/
(4) https://weblog.datenwerk.at/2017/04/18/gewinnspiele-auf-facebook/